Verkehrsunfall

Rechtsanwalt für Verkehrsunfall in Berlin

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin: Erste Schritte nach einem Verkehrsunfall

Die Wahrscheinlichkeit in einem Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist leider recht hoch. Wichtig sind dann oft die ersten Schritte, nachdem man sich etwas beruhigt hat.
  • Halten Sie an. Bleiben Sie nach einem Unfall am Unfallort.
  • Sichern Sie gegebenenfalls die Unfallstelle und leisten Sie Erste Hilfe!
  • Versuchen Sie  Zeugen auf sich aufmerksam zu machen und sich deren Daten bzw. Telefonnummer zu notieren.
  • Bestehen Sie darauf, die Polizei hinzuzuziehen. Insbesondere bei Personenschäden ist auf jeden Fall die Polizei bzw. der Notarzt herbeizurufen.
  • Die Polizei nimmt im besten Fall auch die ersten Aussagen der Zeugen auf. Hier werden bereits oft die Weichen gestellt zur späteren Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Können Sie selbst keine Aussage machen, weil Sie etwa aufgrund Ihrer Verletzungen in ein Krankenhaus transportiert worden sind, so wird die Polizei Sie später aufsuchen und zum Unfall befragen.
  • Achten Sie bitte stets darauf, sich Kopien der Krankenhausberichte aushändigen zu lassen.

Rechtsanwalt Berlin Verkehrsrecht: Kfz-Schaden

Es empfiehlt sich bei Schäden ab ca. 700-1000 € einen Gutachter hinzuzuziehen, dessen Kosten dann von der gegnerischen Versicherung getragen werden, wenn der Unfallgegner zu 100 % für den Unfall haftet. Ist die Haftungsfrage ungeklärt, kann alternativ auch auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt zurückgegriffen werden. Die Kosten hierfür werden im Regelfall bei der späteren Reparatur verrechnet, können aber auch, falls nicht repariert wird, als Schaden geltend gemacht werden. Bei neueren Fahrzeugen ist insbesondere an eine Wertminderung zu denken, welche dann durch den Gutachter ermittelt wird.

fiktive Schadensberechnung

Bei der fiktiven Schadensberechnung werden die Nettoreparaturkosten laut Gutachten zu Grunde gelegt. Ein Nutzungsausfall für die etwa während der Reparaturdauer entgangenen Nutzung des Fahrzeugs wird dann nicht gezahlt. Zu Grunde gelegt werden vom Gutachter in der Regel immer die Reparaturkosten einer sogenannten markengebundenen Fachwerkstatt. Sofern Ihr Fahrzeug älter als drei Jahre ist, verweist die gegnerische Versicherung gern auf eine preiswertere Reparaturmöglichkeit. Dies darf sie jedoch nicht in jedem Fall, hier können wir Ihnen weiterhelfen, etwa wenn Ihr Fahrzeug ein lückenloses Scheckheft aufweist. Wie Sie anschließend mit Ihrem Fahrzeug verfahren, wo, wie und zu welchem Preis Sie dann reparieren lassen oder auch nicht, geht die Versicherung nichts an. Die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten setzt in der Regel voraus, dass der Gutachter keinen Totalschaden festgestellt hat.

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, d.h. den Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall noch hatte, übersteigt.

In Fällen eines Totalschadens wird der Schaden in der Regel nach dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand berechnet, d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich dem im Gutachten festgestellten Restwert des Unfallfahrzeugs. Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen die Bruttoreparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, jedoch über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegen. Hier hat der Geschädigte die Möglichkeit, das Fahrzeug ggf. durch eine Billigreparatur ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung instand setzen zu lassen.

In diesem Fall kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten verlangen, wenn er ggf. das im Rahmen einer Billigreparatur instand gesetzte und verkehrssichere Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiternutzt.

(weitere Ausnahme s. unten)

Nutzungsausfall, Mietwagen & Co. - Konkrete Schadensberechnung nach Reparatur

Sofern Sie, auch nach Erstellung eines Gutachtens, Ihr Fahrzeug tatsächlich zum Beispiel in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, muss die gegnerische Versicherung diese Kosten ersetzen und kann nicht auf einer preiswertere Reparaturmöglichkeit verweisen. Sie können jederzeit von der fiktiven zur konkreten Schadensberechnung wechseln, nur umgekehrt nicht. Sie erhalten dann auch die Umsatzsteuer, sofern sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (zum Beispiel bei Firmenfahrzeugen) sowie den Nutzungsausfall, der je nach Fahrzeug ca. zwischen 30 und 80 € pro Tag beträgt. Alternativ zum Nutzungsausfall können Sie auch die Kosten für einen Mietwagen verlangen. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Mietwagenfirma ihnen das Fahrzeug zu einem sogenannten Versicherungstarif überlässt. Sie können ausnahmsweise auch dann die Reparaturkosten verlangen, wenn bei einem eigentlichen Totalschaden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Allerdings müssen sie dann das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen und in der Regel mindestens ein halbes Jahr lang weiter nutzen.

„Unser Tipp“

Oft werden Sie von der Werkstatt aufgefordert, eine sogenannte Reparaturkostenübernahmeerklärung zu unterschreiben. Dies ist in der Regel nichts anderes als die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche an die Werkstatt. Das führt dazu, dass Sie Ihre Schadensersatzansprüche -etwa über den Anwalt- nicht mehr selbst geltend machen können. Sie erhalten dafür jedoch keine nennenswerten Vorteile, da Sie, etwa wenn es Schwierigkeiten bei der Haftungsfrage gibt, die gegnerische Versicherung nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah reguliert (was oft auf der Fall ist) Kostenschuldner der Werkstatt bleiben. Die Werkstatt wird Ihnen im Rahmen ihres Unternehmerpfandrechts das Fahrzeug erst aushändigen, wenn die Reparaturkosten vollständig bezahlt sind, egal von wem.

Wollen Sie daher Ihr Fahrzeug in jedem Falle reparieren lassen, holen wir für Sie gern zuvor die Erklärung bei der gegnerischen Versicherung ein, dass diese die Reparaturkosten vollständig übernimmt. Diese Erklärung können Sie dann gegenüber der Werkstatt den Reparaturauftrag erteilen. Dann gibt es regelmäßig keine Schwierigkeiten mit der Herausgabe des Fahrzeugs.

Rechtsanwalt für Personenschaden in Berlin

Bei Personenschäden ist es unbedingt wichtig, bereits zeitnah nach dem Unfall ärztliche Behandlungsunterlagen zusammenzustellen. Hierzu gehören Krankenhausberichte, Krankschreibungen und andere ärztlichen Atteste sowie Überweisungen etwa zu physiotherapeutischen Maßnahmen


Die Ansprüche bei Personenschäden sind vielschichtig und kompliziert, sodass hier nur Einiges kurz genannt werden soll:


In erster Linie steht Ihnen ein sogenanntes Schmerzensgeld zu. Dieses richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und den damit verbundenen Behandlungen und Unannehmlichkeiten. Darüber hinaus sind vor allem die Einschränkungen in der Lebensführung zu beachten. Hier verfügen wir über die stets neuesten Urteilssammlungen der Instanzengerichte, welche in vergleichbaren Fällen entsprechende Schmerzensgelder ausgeurteilt haben.


Darüber hinaus steht Ihnen ein sogenannter Verdienstausfallschaden zu, sofern sie durch die Verletzung ein geringeres Einkommen als vor dem Unfall haben. Hierzu gehört etwa auch der sogenannte Haushaltsführungsschaden und, etwa bei Einzelhaushalten, die sogenannten vermehrten Bedürfnisse. Diese Schäden können beispielsweise auch fiktiv berechnet werden, in dem unter Bezugnahme einschlägiger Tabellenwerke der durchschnittliche Bedarf der Haushaltstätigkeit berechnet wird, der nunmehr durch überobligatorische Leistungen von Angehörigen oder des Verletzten aufgefangen werden müssen. Bei Dauerschäden etwa kann dies sogar zu einer Rentenzahlung führen. 


Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sie aufgrund einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit ihren Beruf nicht oder nicht mehr in vollem Umfang ausführen können. Zu prüfen ist auch stets, ob Sie den Unfall zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit erlitten haben und damit ein sogenannter Wegeunfall vorliegt, für den die Berufsgenossenschaft zuständig ist. Die Berufsgenossenschaft bietet regelmäßig bessere Leistungen an, als zum Beispiel die Krankenkasse. Diese wird nach einem gewissen Zeitraum gegebenenfalls eine Begutachtung hinsichtlich eines Dauerschadens bzw. der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit vornehmen und gegebenenfalls eine sogenannte Verletztenrente zahlen. 

Schließlich sind auch alle sonstigen Schäden ersatzfähig, etwa notwendige Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus, der Eigenanteil und Zuzahlungen zu Krankenbehandlungen und Medikamenten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.


Weitere Informationen zum Personenschaden erhalten Sie hier.

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