Krankenkasse/Krankenversicherung

gesetzliche Krankenversicherung

Krankenkasse - SGB V

Rechtsanwalt Berlin für Krankenkassenrecht


Die gesetzliche Krankenversicherung hat drei Aufgaben, vgl. § 1 Satz 1 SGB V
  • Die Erhaltung und 
  • die Wiederherstellung der Gesundheit sowie 
  • die Verbesserung des Gesundheitszustands.
Hieraus hat der Versicherte allerdings noch keine eigenen Ansprüche auf Leistung. Diese ergeben sich erst insbesondere aus den §§ 11 ff SGB V.

Sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen müssen nach § 2 SGB V dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen. Danach müssen die Leistungen der Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Die gesetzlichen Krankenkassen haben das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Leistungen müssen lediglich ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Das Maß des Notwendigen darf dabei nicht überschritten werden. Anderenfalls darf die Krankenkasse nicht leisten, sie hat diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Alle Versicherten sollen gleich behandelt werden.


Die Leistungen der Krankenkasse erfolgen nach dem so genannten Sachleistungsprinzip, § 2 SGB V. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Kostenerstattung in Betracht, die in § 13 SGB V geregelt ist. Das ist anders in der privaten Krankenversicherung, in der der Arzt dem Patienten gegenüber abrechnet und die Rechnung dann bei der Versicherung zur (nachträglichen) Erstattung eingereicht wird.

Wer ist gesetzlich krankenversichert?

Hier gibt es drei Möglichkeiten der Versicherung:


  • die Pflichtmitgliedschaft,
  • die freiwillige Mitgliedschaft und
  • die Familienversicherung.


Versicherungspflichtig sind in der Regel abhängig beschäftigte Arbeitnehmer bis zu einer gewissen Einkommensgrenze, Bezieher von Arbeitslosengeld und in der Regel auch von Arbeitslosengeld II sowie weitere Umstände.


Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich.


Eine kostenfreie Familienversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich für Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

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