Laut AUB fallen unter den Versicherungsschutz keine krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese verursacht sind. Laut Bundesgerichtshof ist die Klausel nicht unwirksam. In einem anderen Urteil (2004) hat der BGH allerdings klargestellt, dass krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.
Die Beweislast dafür, dass ein krankhafter zustand des versicherten in einer psychischen und nicht in einer organischen Schädigung seine Ursache hat, selbst wenn diese psychische Folgen ausgelöst hat, liegt beim versicherer.
In den Einzelheiten und Abgrenzungen kann es immer wieder zu Streitigkeiten kommen, sei es, weil die Versicherung einfach nicht zahlen wil oder weil medizinische Gutachten unklar sind. Gerade im Zusammenhang mit posttraumatischen Belastungsstörungen ist die Rechtsprechung zudem sehr uneinheitlich.
Die Anwendung der Gliedertaxe, nach der die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet wird, ist hochkompliziert. Sogar die feststellenden Ärzte oder Gerichtsgutachter machen hierbei teils gravierenhde Fehler zum Nachteil der Versicherten.
Ein spezialisierter Anwalt kann für Sie prüfen, ob die Gliedertaxe korrekt angewendet wurde oder nicht sogar ein Nachteil durch Falschanwendung entstanden ist. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung gibt es eine Vielzahl richtungsweisender Urteile. Oftmals werden diese allerdings von den Versicherungen einfach ignoriert.