Kfz-Vertrag

Kfz-Vertragsrecht

Probleme beim Autokauf oder nach der Reparatur mit der Werkstatt?
Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung zur Seite!

Rechtsanwalt Berlin: Autokauf

Beim Autokauf kann es immer wieder zu Ärger kommen. Vor allem betroffen ist der Gebrauchtwagenkauf. Ist bei einer Probefahrt noch alles in Ordnung, treten oft wenig später die ersten Probleme auf. Bremsen, Getriebe, sogar der Motor zeigen Mängel. Wer hat die Kosten einer teuren Reparatur zu tragen? Der Käufer erwartet meistens, dass der Verkäufer hierfür haftet.

Juristisch betrachtet greift hier unter Umständen die Sachmängelgewährleistung ein. Ist der Verkäufer ein Händler, dann haftet er für den Sachmangel. Die gesetzliche Sachmängelhaftungszeit beträgt zwei Jahre, kann jedoch vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Ein Händler darf die Haftung nicht vollkommen ausschließen. Ist der Verkäufer eine Privatperson, dann kann er im Kaufvertrag vereinbaren, dass er für Mängel nicht haftet. Aber auch dann muss man ganz genau hinschauen, ob denn tatsächlich wirksam ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Sachmangel

Funktioniert der Gebrauchtwagen nicht wie erhofft, ist aber trotzdem nicht jeder Mangel vom Verkäufer zu beseitigen. Normale Verschleißteile unterfallen der Sachmängelhaftung normalerweise nicht. Als Verschleiß wird ein Defekt verstanden, der dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entspricht. Außerdem muss der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben.

Beweiserleichterung für Verbraucher

Für Verbraucher gilt hier eine Beweiserleichterung. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrags auf, so wird zu seinen Gunsten vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Ein Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Ist die Sechsmonatsfrist schon um, obliegt es dem Käufer zu beweisen, dass das Fahrzeug schon bei Übergabe fehlerhaft war.

Nachbesserung, Minderung, Rücktritt

Die Sachmangelhaftung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, sieht ein abgestuftes Verfahren vor, nachdem dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen, juristisch Nachbesserung genannt. Beim Neuwagenkauf kann man stattdessen eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Da das beim Gebrauchtwagen aber nicht möglich ist, gibt es hier nur das Nachbesserungsrecht. In der Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche.

„Tipp“

Das Recht zur Nachbesserung hat der Verkäufer selbst. Sie dürfen nicht in eine Werkstatt Ihres Vertrauens gehen, dort reparieren lassen und vom Verkäufer Kostenerstattung verlangen!
Kann durch die Nachbesserung der Mangel nicht behoben werden, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Rechte haben Sie auch, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert, eine Nachbesserung Ihnen nicht zumutbar ist oder ein Fall der arglistigen Täuschung vorliegt. Eine arglistige Täuschung nachzuweisen ist jedoch meistens mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

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